Kündigung in Elternzeit

Die Elternzeit soll Beschäftigten ermöglichen, Zeit mit ihren Kindern zu verbringen, ohne dabei ihre Stelle zu gefährden. Menschen in Elternzeit genießen daher besonderen Kündigungsschutz.

Hier erfährst du, welche Kündigungsvorschriften in Elternzeit gelten und was du nach einer Kündigung tun kannst. Eine erfahrene Anwältin für Arbeitsrecht kann dir in solchen Situationen zur Seite stehen.

  1. Kann ein Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
  2. Kündigungsschutz bei Teilzeit in der Elternzeit
  3. Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?
  4. Ausnahmen vom Kündigungsschutz
  5. Klage gegen die Kündigung in Elternzeit
  6. Können Beschäftigte während der Elternzeit selbst kündigen?
  7. Fazit

1. Kann ein Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?

Elternzeit ist eine Freistellung von der Arbeit, die Eltern nutzen können, um ihre Kinder zu betreuen. Diese Auszeit ist zwar unbezahlt, du erhältst jedoch Elterngeld vom Staat. Die Elternzeit kann bis zu drei Jahre betragen und ist nur bis zu dem 8. Geburtstag des Kindes möglich.

Während der Elternzeit verlierst du nicht deinen Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, sobald die Elternzeit vorbei ist. So wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert.

Damit dieser Zweck nicht umgangen wird, besteht nach § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ein grundsätzliches Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Beschäftigte sind demnach während der Elternzeit grundsätzlich nicht ordentlich kündbar. Entlassungen sind nur „in besonderen Fällen“ Grund gestattet (dazu unten mehr).

 

2. Kündigungsschutz bei Teilzeit in der Elternzeit

Wenn du während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest, genießt du nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Du darfst also grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Beispiel: Herr H arbeitet in Vollzeit in dem Unternehmen U. Er möchte mehr Zeit mit seinem zweijährigen Sohn verbringen, jedoch nicht vollständig aufhören zu arbeiten. H kann Elternzeit beantragen, in der er nur noch in Teilzeit für U arbeitet. Das Unternehmen darf ihn während dieser Elternzeit in Teilzeit grundsätzlich nicht kündigen.

Achtung: Der Kündigungsschutz gilt nur bei dem Arbeitgeber, bei dem du die Elternzeit genommen hast. Wenn du aber während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitest, genießt du bei diesem keinen besonderen Kündigungsschutz.

Wenn du schon vor der Geburt deines Kindes in Teilzeit gearbeitet hast und dies danach fortsetzt, gilt der besondere Kündigungsschutz selbst dann (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG), wenn du keine Elternzeit nimmst. Voraussetzung ist allerdings, dass du in der Zeit Anspruch auf Elterngeld hast und dich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung auf den besonderen Kündigungsschutz berufst. Der Schutz endet nach dem 14. Lebensmonat des Kindes.

 

3. Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht erst ab Beginn der Elternzeit. Vielmehr bist du bereits geschützt, sobald du deine Elternzeit beantragst. Da die Elternzeit theoretisch schon Jahre vorher beantragt werden kann, gilt der Schutz aber frühestens eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist.

Das bedeutet:

  • Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn sie vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird.
  • Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn sie erst zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen wird.


Beispiel
: F möchte Elternzeit beantragen, um ihren zweijährigen Sohn zu betreuen. Die Anmeldefrist dafür beträgt 7 Wochen. F möchte aber sichergehen und meldet die Elternzeit schon 9 Wochen vor dem gewünschten Beginn an. Sie ist dann erst 8 Wochen vor Elternzeitbeginn vor Kündigungen geschützt. In der Woche davor kann ihr Arbeitgeber sie noch nach den allgemeinen, gesetzlichen Vorschriften kündigen.

Der besondere Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Beschäftigte können ihre Elternzeit auch in mehrere Abschnitte aufteilen. Der besondere Kündigungsschutz gilt dann nur während dieser Abschnitte, nicht aber dazwischen.

Tipp: Es kann vorteilhaft sein, die Elternzeit nicht zu früh zu beantragen. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber noch eine Kündigung ausspricht, solange der besondere Kündigungsschutz noch nicht greift.

Wichtig: Auch wenn der besondere Kündigungsschutz wegen Elternzeit nicht gilt, genießen Eltern, solange sie länger als 6 Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten arbeiten, immer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Du darfst demnach nur ordentlich gekündigt werden, wenn ein betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Bereits damit bist du recht gut vor Entlassungen geschützt.

 

4. Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Ausnahmen von dem Kündigungsverbot in Elternzeit sind nur aus besonders wichtigen Gründen möglich. Die Weiterbeschäftigung des Elternteils muss für den Arbeitgeber unzumutbar sein.

Wichtige Gründe für eine Kündigung in Elternzeit sind zum Beispiel:

  • Die Insolvenz des Arbeitgebers.
  • Die Einstellung oder teilweise Stilllegung des Betriebs.
  • Der Arbeitgeber findet keine Ersatzkraft für die Zwischenzeit und der Betrieb kann ohne eine qualifizierte Arbeitskraft auf diesem Posten nicht fortgeführt werden. Die Ersatzkraft kann außerdem nicht befristet eingestellt werden.
  • Eine besonders schwere Pflichtverletzung durch den Elternteil, wie zum Beispiel die Begehung einer Straftat zum Nachteil oder Beleidigung des Arbeitgebers.


Aber: Auch wenn ein solcher Grund vorliegt, darf der Arbeitgeber nicht sofort kündigen. Der Arbeitgeber muss die Entlassung vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen. Verweigert diese ihre Zustimmung, ist die Kündigung rechtswidrig.

Wichtig: Die Aufsichtsbehörde muss dem betroffenen Arbeitnehmer oder der betroffenen Arbeitnehmerin vorher stets die Gelegenheit geben, sich zu der Kündigung zu äußern.

5. Klage gegen die Kündigung in Elternzeit

Trotz der hohen Schutzvorschriften kommen immer wieder Kündigungen in Elternzeit vor. Betroffene Eltern können sich aber per Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.

Ich empfehle dir:

  • Handle zügig! Sobald dir sowohl die Kündigung zugegangen als auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben ist, musst du binnen 3 Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wenn du die Frist verpasst, ist die Kündigung nicht mehr angreifbar.

    Aber: Wenn der Arbeitgeber absichtlich nicht die Aufsichtsbehörde eingeschaltet hat, obwohl er von dem Sonderkündigungsschutz wusste, läuft nach § 4 S.4 KSchG keine Klagefrist. Um kein Risiko einzugehen, solltest du dennoch schnellstmöglich Klage erheben und eine erfahrene Anwältin für Arbeitsrecht aufsuchen.

  • Durch eine erfahrene Anwältin für Arbeitsrecht wird die Chance erhöht, deine Kündigungsschutzklage zu gewinnen oder erfolgreich eine attraktive Abfindung auszuhandeln. Ein Anwalt kann die Erfolgschancen der Klage und deine Verhandlungsposition besser einschätzen.

 

Neben einer Klage gegen die Kündigung ist es in den meisten Fällen nicht erforderlich bzw. zielführend, auch die Zustimmung der Behörde anzugreifen. Ich berate dich dazu.

6. Können Beschäftigte während der Elternzeit selbst kündigen?

Beschäftigte werden durch die Elternzeit nicht an einer Kündigung gehindert. Dabei gilt deine normale Kündigungsfrist. Diese ist meist im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Wenn dort nichts vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorgaben aus § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Aber Achtung: Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit ist nach § 19 BEEG nur mit einer besonderen Frist von 3 Monaten möglich. Dabei spielt die Länge der Elternzeit keine Rolle.

Wichtig: Das Recht auf Elternzeit geht durch eine Kündigung nicht verloren. Die Kündigung hindert dich nicht daran, bei einem anderen Arbeitgeber erneut eine Elternzeit zu nehmen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

7. Fazit

  • In Elternzeit genießen Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz. Du bist dann nur schwer kündbar.
  • Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn Eltern in der Elternzeit in Teilzeit arbeiten; jedoch nur bei dem Arbeitgeber, bei dem sie die Elternzeit angemeldet haben.
  • Für Eltern, die schon vor der Geburt in Teilzeit gearbeitet haben und dies danach fortsetzen, gilt ebenfalls der besondere Kündigungsschutz, auch wenn sie keine Elternzeit anmelden.
  • Der Kündigungsschutz beginnt, sobald Beschäftigte ihre Elternzeit anmelden, jedoch frühestens eine Woche vor Beginn der Anmeldefrist.
  • Eine Kündigung in Elternzeit kann trotz des besonderen Kündigungsschutzes in besonderen Fällen zulässig sein. Der Arbeitgeber muss die Entlassung vorher bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen.
  • Eltern können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine rechtswidrige Kündigung in Elternzeit wehren. Dafür müssen sie die Dreiwochenfrist einhalten und sollten einen anwaltlichen Beistand konsultieren.
  • Beschäftigte können auch während der Elternzeit selbst regulär kündigen. Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit ist nach § 19 BEEG nur mit einer besonderen Frist von 3 Monaten möglich.

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