Kündigungsgründe im Arbeitsrecht – Wann muss der Arbeitgeber einen Grund angeben?

Das Wichtigste in Kürze

Ein Arbeitgeber muss im Kündigungsschreiben nicht immer einen konkreten Grund angeben. Ob eine Kündigung trotzdem wirksam ist, hängt davon ab, ob ein rechtlich anerkannter Kündigungsgrund tatsächlich vorliegt. Eine Pflicht zur Begründung besteht nur in bestimmten Fällen – etwa bei einer fristlosen Kündigung, bei Beteiligung des Betriebsrats oder wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Selbst wenn der Grund im Schreiben fehlt, muss der Arbeitgeber ihn spätestens im Streitfall vor Gericht nachvollziehbar darlegen und beweisen.

  1. Wann muss ein Kündigungsgrund angegeben werden und wann nicht?
  2. Welche Kündigungsgründe sind rechtlich zulässig?
  3. Was gilt bei einer fristlosen Kündigung?
  4. Wie kann man sich gegen eine Kündigung ohne Grund wehren?
  5. Welche Besonderheiten gelten in der Probezeit?
  6. Fazit
  7. FAQ

1. Wann muss ein Kündigungsgrund angegeben werden und wann nicht?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben keine Gründe darlegen. Die Pflicht zur Angabe von Kündigungsgründen hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Keine Pflicht zur Grundangabe besteht:

  • Während der Probezeit
  • In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern
  • In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses


Grundangabe ist erforderlich:

  • Bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen
  • Wenn der Betriebsrat beteiligt werden muss


Beispiel: Ein Arbeitgeber mit 15 Mitarbeitern kündigte einer langjährigen Mitarbeiterin ohne Angabe von Gründen. Im späteren Kündigungsschutzprozess musste er die Gründe darlegen und nachw
eisen.

2. Welche Kündigungsgründe sind rechtlich zulässig?

Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei Arten von Kündigungsgründen:

Personenbedingte Gründe, z.B.:

  • Langzeiterkrankung
  • Häufige Kurzerkrankungen
  • Fehlende Qualifikation
  • Verlust notwendiger Erlaubnisse (z.B. Führerschein)


Verhaltensbedingte Gründe
, z.B.:

  • Wiederholte Arbeitsverweigerung
  • Häufige Verspätungen
  • Diebstahl oder Betrug
  • Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen


Betriebsbedingte Gründe
, z.B.:

  • Wegfall des Arbeitsplatzes
  • Umstrukturierungen
  • Betriebsschließung
  • Auftragsmangel

3. Was gilt bei einer fristlosen Kündigung?

Bei außerordentlichen Kündigungen gelten besondere Regeln:

  • Grund muss immer schriftlich mitgeteilt werden
  • Mitteilung auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich
  • Zwei-Wochen-Frist für Ausspruch der Kündigung nach Kenntnis der Gründe
  • Nur bei schwerwiegenden Verstößen zulässig


Wichtige Voraussetzungen:

  • Wichtiger Grund erforderlich
  • Vorherige Abmahnung in vielen Fällen notwendig
  • Interessenabwägung muss Fortsetzung unzumutbar machen

4. Wie kann man sich gegen eine Kündigung ohne Grund wehren?

Folgende Schritte sind empfehlenswert:

  1. Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen einreichen
  2. Schriftliche Nachfrage nach den Kündigungsgründen
  3. Betriebsrat einschalten (falls vorhanden)
  4. Beweise sichern und Zeugen benennen


Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhielt eine Kündigung ohne Begründung. Im Kündigungsschutzprozess konnte der Arbeitgeber keine nachvollziehbaren Gründe vorbringen. Die Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

5. Welche Besonderheiten gelten in der Probezeit?

Während der Probezeit gilt:

  • Keine Pflicht zur Grundangabe
  • Kürzere Kündigungsfrist (2 Wochen)
  • Kein allgemeiner Kündigungsschutz
  • Aber: Schutz vor diskriminierenden Kündigungen


Ausnahmen vom freien Kündigungsrecht:

  • Schwangerschaft
  • Schwerbehinderung
  • Diskriminierungsverbot nach AGG

6. Fazit

Die Frage, ob bei einer Kündigung Gründe angegeben werden müssen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf verschiedene Faktoren wie Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Art der Kündigung an. In vielen Fällen muss der Arbeitgeber zwar im Kündigungsschreiben selbst keine Gründe nennen, muss diese aber spätestens im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und bei einer Kündigung schnell zu handeln. Die dreiwöchige Klagefrist ist dabei unbedingt zu beachten. Eine rechtliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einzuschätzen.

7. FAQ

Nein, grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben keinen Grund angeben. Entscheidend ist aber, dass ein rechtlich zulässiger Kündigungsgrund tatsächlich besteht, sonst kann die Kündigung unwirksam sein.

Eine Begründungspflicht besteht insbesondere bei fristlosen (außerordentlichen) Kündigungen, bei einer Kündigung während der Probezeit nach dem BBiG (z. B. bei Auszubildenden) oder wenn der Betriebsrat beteiligt ist. Auch im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe im Streitfall erläutern.

Das Fehlen einer Begründung im Schreiben führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Grund aber auf Nachfrage oder spätestens vor Gericht darlegen und beweisen können.

Arbeitnehmer können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dort prüft das Gericht, ob ein gültiger Kündigungsgrund vorlag und die Kündigung formal korrekt war.

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