Kündigung bei Teilzeitbeschäftigung – Deine Rechte als Teilzeitkraft

👆 Das Wichtigste in Kürze

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich die gleichen Kündigungsschutzrechte wie Vollzeitbeschäftigte – es gelten dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen und das Kündigungsschutzgesetz ist gleichermaßen anwendbar. Eine Kündigung allein wegen der Teilzeitarbeit ist unzulässig und stellt eine Diskriminierung dar. Auch bei der Sozialauswahl im Rahmen betriebsbedingter Kündigungen dürfen Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

In unserer arbeitsrechtlichen Praxis bei Lachmund Law in Berlin beraten wir häufig Teilzeitbeschäftigte, die von einer Kündigung betroffen sind. Dieser Blogbeitrag klärt über die rechtliche Situation bei Kündigungen von Teilzeitkräften auf. Folgende Fragen werden wir im Detail beantworten:

  1. Welche Kündigungsrechte haben Teilzeitbeschäftigte?
  2. Welche Kündigungsfristen gelten bei Teilzeitarbeit?
  3. Wann greift der Kündigungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung?
  4. Welche Besonderheiten gelten bei Minijobs?
  5. Was tun bei einer Kündigung wegen Teilzeitarbeit?
  6. Fazit

1. Welche Kündigungsrechte haben Teilzeitbeschäftigte?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt eindeutig:

  • Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten
  • Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit
  • Gleicher Kündigungsschutz wie bei Vollzeit
  • Gleiche Ansprüche bei betriebsbedingter Kündigung


Beispiel: Eine Teilzeitmitarbeiterin wurde bei einer Sozialauswahl benachteiligt, weil der Arbeitgeber Vollzeitkräfte bevorzugte. Die Kündigung war unwirksam, da dies eine unzulässige Diskriminierung darstellte.

2. Welche Kündigungsfristen gelten bei Teilzeitarbeit?

Die Kündigungsfristen sind identisch mit denen der Vollzeitbeschäftigten:

  • Grundkündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats
  • Verlängerung nach Betriebszugehörigkeit:
    • 2 Jahre: 1 Monat zum Monatsende
    • 5 Jahre: 2 Monate zum Monatsende
    • 8 Jahre: 3 Monate zum Monatsende
    • 10 Jahre: 4 Monate zum Monatsende
    • 12 Jahre: 5 Monate zum Monatsende
    • 15 Jahre: 6 Monate zum Monatsende
    • 20 Jahre: 7 Monate zum Monatsende

3. Wann greift der Kündigungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung?

Der Kündigungsschutz gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern
  • Teilzeitkräfte werden bei der Betriebsgröße anteilig berücksichtigt


Besonderheit bei der Berechnung der Betriebsgröße:

  • Teilzeitkräfte bis 20 Stunden: 0,5 Mitarbeiter
  • Teilzeitkräfte bis 30 Stunden: 0,75 Mitarbeiter
  • Über 30 Stunden: 1,0 Mitarbeiter

4. Welche Besonderheiten gelten bei Minijobs?

Auch Minijobber haben Arbeitnehmerrechte:

  • Gleicher gesetzlicher Kündigungsschutz
  • Gleiche Kündigungsfristen
  • Anspruch auf schriftliche Kündigung
  • Recht auf Kündigungsschutzklage


Wichtige Unterschiede:

  • Oft keine tarifvertraglichen Ansprüche
  • Häufig keine betrieblichen Sozialleistungen
  • Meist keine Betriebsratsvertretung

5. Was tun bei einer Kündigung wegen Teilzeitarbeit?

Handlungsempfehlungen bei diskriminierender Kündigung:

  1. Dokumentation der Benachteiligung
  2. Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen
  3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
  4. Beweissicherung durch Zeugen oder Dokumente


Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigte einer Mitarbeiterin, nachdem sie eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit beantragt hatte. Die Kündigung war unwirksam, da sie als Maßregelung wegen der Ausübung gesetzlicher Rechte erfolgte.

6. Fazit

Teilzeitbeschäftigte genießen im deutschen Arbeitsrecht den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. Eine Benachteiligung aufgrund der reduzierten Arbeitszeit ist gesetzlich verboten. Wichtig ist, dass auch Teilzeitkräfte ihre Rechte kennen und bei einer Kündigung schnell handeln.

Die Durchsetzung der Rechte erfordert oft rechtliche Unterstützung, besonders wenn es um diskriminierende Kündigungen geht. Wir empfehlen, sich bei einer Kündigung zeitnah beraten zu lassen, um die eigenen Rechte effektiv wahren zu können.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Nein, Teilzeitbeschäftigte haben exakt die gleichen Kündigungsschutzrechte wie Vollzeitbeschäftigte. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet eine Benachteiligung.

Nein, es gelten dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB – unabhängig davon, ob jemand in Voll- oder Teilzeit arbeitet.

Nein, eine Kündigung allein aufgrund der Teilzeittätigkeit ist nach § 4 TzBfG unzulässig und unwirksam.

Bei der Sozialauswahl müssen Teilzeitkräfte gleichbehandelt werden. Eine automatische Bevorzugung von Vollzeitkräften ist nicht zulässig.

Ja, unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Drei-Wochen-Frist wie Vollzeitbeschäftigte.

💡Dieser Beitrag hat Dir weitergeholfen?

➡️ Gerne berate ich Dich auch zu Deinem konkreten Anliegen.

Weitere
Blogbeiträge